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Änderung der Strahlenschutzverordnung – 16.01.2024

Änderung der Strahlenschutzverordnung – 16.01.2024

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Foto: 4iMEDIA/LZÄKB-Archiv

Pflicht zur elektronischen Übertragung und Aufzeichnung der Expositionsparameter entfällt für Tubus- und für Panoramaschichtgeräte

Im November des Jahres 2022 hatte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Sie darüber informiert, dass vom 1. Januar 2023 an neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen nach § 114 der Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen müssen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Diese Vorgabe entfällt für Tubus- und für Panoramaschichtgeräte!

Auf Antrag des Bundesrates wurde bei der Novellierung der Strahlenschutzverordnung eine Ausnahmeregelung für die genannten Gerätetypen eingeführt, da für diese mit der Forderung ein geringer Nutzen für die Qualitätssicherung einem erheblichen technischen und auch finanziellen Aufwand gegenübersteht und damit weder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch dem ALARA-Prinzip des Strahlenschutzes Rechnung getragen wird.

Mit dieser Änderung wird einer seit Jahren bestehenden Forderung der BZÄK Rechnung getragen, die von deren Vertretern in den Beratungen der staatlichen Gremien zum Gesetzgebungsverfahren wiederholt dringend angemahnt worden war.

Wichtiger Hinweis:

Praxen, für die bei einer Neuinstallation eines Dentalaufnahmegerätes mit Tubus und/oder eines Panoramaschichtgerätes im Jahr 2023 bei der Sachverständigenprüfung ein Mangel der Kategorie 3 festgestellt wurde, hatte die zuständige Stelle eine Frist von einem Jahr für die Mängelbeseitigung eingeräumt. Die betroffenen Praxen sollten deshalb kurzfristig Kontakt zur zuständigen Stelle aufnehmen und den Mängelbescheid in diesem Punkt aufheben lassen.

Als weitere Änderungen wurden in die Strahlenschutzverordnung Ausnahmeregelungen für Fälle in denen die Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung nicht mehr verfügbar sind (§§ 115 und 116) und die ebenfalls von der Zahnärzteschaft seit langem geforderte Absenkung der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen zur Konstanzprüfung (§ 117) von zehn Jahren auf fünf Jahre aufgenommen.

Bundeszahnärztekammer, Januar 2024