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Handgehaltene Röntgeneinrichtungen – was muss beachtet werden?

Handgehaltene Röntgeneinrichtungen – was muss beachtet werden?

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Foto: Dentalgeräte.com

Autoren:

Dr. Harald Renner, Vorsitzender der Zahnärztlichen Stelle; Ulrike Besen, Referat Praxisführung

Generell dürfen mobile handgehaltene Dentalröntgengeräte nur für den Einsatz in der aufsuchenden Medizin – also bei Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mobil sind – angewendet werden. Dies hat im Mai 2022 der Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) des Länderausschusses für Atomenergie zum bundeseinheitlichen Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung beschlossen.

Röntgendiagnostik an Patienten, die zur Diagnostik und Behandlung die Zahnarztpraxis aufsuchen können, ist demnach mit diesen Geräten ausgeschlossen.

Dringender Hinweis der Zahnärztlichen Stelle Röntgen: Für die Notwendigkeit der Anwendung des Gerätes sollte eine präzise Dokumentation erfolgen.

Weitere Vorgaben

Des Weiteren wurde festgelegt, dass mobile Dentalröntgengeräte mit Stativ und Fernauslöser, wann immer möglich, anzuwenden sind. Diese sind immer vorzuhalten.

Eine handgehaltene Aufnahme erfolgt nur im Einzelfall, wenn zum Beispiel bei Platzmangel ein Stativ nicht verwendet werden kann.

Die Erstellung der individuellen rechtfertigenden Indikation erfolgt vor Ort (§ 83 Abs. 3 Satz 4 StrlSchG).

Damit Projektionsfehler vermieden werden, sind Filmhalter verpflichtend bei der Anfertigung der Röntgenaufnahmen anzuwenden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass während des Einsatzes mobiler Dentalröntgengeräte alle notwendigen Strahlenschutzmittel für Anwender und für Patienten zu benutzen sind.

Die Exposition der Anwender ist zu ermitteln.

Für beide letztgenannten Forderungen gelten die Angaben im Protokoll der Sachverständigenprüfung.

Der korrekte Sitz des geräteseitigen Streustrahlenschutzes ist vor jeder Anwendung zu prüfen.

Genehmigung | Anzeige | Sachverständigenprüfung

Unter den genannten Voraussetzungen können Zahnärzte mit handgehaltenen Dentalröntgengeräten an immobilen Patienten (zum Beispiel in Pflegeheimen) diagnostische Röntgenuntersuchungen durchführen. Dazu gehört vor Inbetriebnahme:

  • ein Genehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchG durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) des Landes Brandenburg,
  • die Anzeige des Gerätes der Zahnärztliche Stelle Röntgen bei der Landeszahnärztekammer Brandenburg (–> zum Anzeigeformular ) und
  • die Sachverständigenprüfung.

Auch mobile Röntgengeräte unterliegen allen rechtsverbindlichen Prüfungen zur Qualitätssicherung nach § 130 StrlSchV und werden durch die Zahnärztliche Stelle überprüft.

Da bei der Sachverständigenprüfung die technischen Anforderungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes geprüft werden, empfiehlt die Zahnärztliche Stelle die Kontaktaufnahme mit einem Sachverständigen zur Beratung vor Abschluss eines Kaufvertrages für ein mobiles Dentalröntgengerät, damit eine regelkonforme Eignung des entsprechenden Gerätes abgeklärt werden kann.