
Impfung durch Zahnärzte noch bis 7. April 2023 möglich
–> Link zur BZÄK – Informationen zur Corona-Impfung
FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher einer Zahnarztpraxis
Nach § 28b IfSG gilt noch bis einschließlich 07.04.2023 für Patienten und Besucher in Zahnarztpraxen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Ausnahmen von der Tragepflicht bestehen für:
- gehörlose und schwerhörige Personen und deren Begleitpersonen
- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen mit Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Attest von Arzt notwendig)
Hinweis
Für Beschäftigte in der Zahnarztpraxis ergibt sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes keine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.
Jedoch sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu denen auch die persönliche Schutzausrüstung zählt, bei Tätigkeiten im Infektionsbereich eingehalten werden. Diese Vorgaben ergeben sich aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz und können in den Technischen Regeln für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 250) nachgelesen werden.
Informationen sind auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums zu finden:
–> Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Bundesgesundheitsministerium