Die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) ist seit dem 31. Dezember 2018 in Kraft. Nachfolgend ein Hinweis zum Vertrag zwischen mehreren Strahlenschutzverantwortlichen.
Die Strahlenschutzverordnung legt in § 44 Abs. 2 fest, wie zu verfahren ist, wenn eine Röntgeneinrichtung durch mehrere Personen betrieben wird. Diese sind in einem solchen Fall verpflichtet, einen Abgrenzungsvertrag abzuschließen. Dieser regelt, wie die Pflichten nach dem Strahlenschutzrecht verteilt und wahrgenommen werden. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde (im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit) auf Verlangen vorzulegen.
Für Röntgeneinrichtungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Personen betrieben wurden, war der Abgrenzungsvertrag bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen (§ 188 Abs. 1 StrlSchV).
Unterrichtung der zuständigen Behörde
Sofern die eigenverantwortliche Nutzung* einer bereits genehmigten/angezeigten Röntgeneinrichtung durch eine weitere Person beabsichtigt ist, hat der bisherige Strahlenschutzverantwortliche (Inhaber der Genehmigung bzw. derjenige, der die Anzeige zum Betrieb der Röntgeneinrichtung erstattet hat) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständige Behörde (im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit) hierüber unverzüglich unterrichtet wird.
Die Pflicht der weiteren Person, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung nach § 12 Strahlenschutzgesetz zu beantragen bzw. eine Anzeige nach § 19 Strahlenschutzgesetz zu erstatten, bleibt davon unberührt (§ 44 Abs. 1 StrlSchV).
–> Mustervertrag (zum individuellen Anpassen)