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Arbeitszeiterfassung in der Zahnarztpraxis

Arbeitszeiterfassung in der Zahnarztpraxis

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Foto: MC Deutschland/LZÄKB

Aufgrund eines Urteiles des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im September 2022 – verbunden mit den dazu kürzlich veröffentlichten Entscheidungsgründen – sind Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz § 3 Abs. 2 Nr. 1 (ArbSchG) verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer generell zu erfassen.

Die bisherigen Regelungen zur Arbeitszeit sind durch den Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz festgelegt und geben nur konkrete Handlungsweisen zur Erfassung von Zeiten, die über die werktägliche geleistete Arbeitszeit hinausgehen.

Bis durch den deutschen Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung umgesetzt wird, sind die durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu beachtenden Maßnahmen innerhalb der Zeiterfassung von allen Arbeitgebern anzuwenden und in den Praxisalltag einzuführen:

  • Arbeitgeber müssen mit einem geeigneten Zeiterfassungssystem sämtliche Arbeitszeiten aller angestellten Personen genau erfassen. Dazu zählen unter anderem Beginn und Ende sowie die gesamte, tägliche Anwesenheitsdauer und die Erfassung von Überstunden (inklusive Pausen, Dienstgängen usw.).
  • Pauschale Erfassungen der Arbeitszeiten sind nicht ausreichend (z.B. Montag, 01.03.2023, 8 Stunden, 45 min Pause).
  • Die Form der Zeiterfassung ist nicht festgelegt. Es besteht die Möglichkeit der manuellen Zeiterfassung, beispielsweise mittels klassischem Stundenzettel (–> Beispiel Stundenzettel) oder der elektronischen Erfassung über digitale Systeme.
  • Arbeitszeiten müssen von allen Arbeitnehmern überprüfbar dokumentiert und aufbewahrt werden.

Geldbußen bei Verstößen sind derzeit wahrscheinlich nicht zu erwarten. Im Fall von arbeitsgerichtlichen Prozessen bezüglich der Erfassung von Arbeitszeiten sollte jedoch beachtet werden, dass eine Beweislastumkehr möglich sein kann.

Die Landeszahnärztekammer Brandenburg wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.