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Arbeitszeiterfassung in der Zahnarztpraxis

Arbeitszeiterfassung in der Zahnarztpraxis

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Foto: MC Deutschland/LZÄKB

[Stand 15. Juni 2023] Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im September 2022, verbunden mit den dazu veröffentlichten Entscheidungsgründen, sind Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz § 3 Abs. 2 Nr. 1 (ArbSchG) verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer generell zu erfassen.

Zur Rechtssicherheit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Referentenentwurf (Stand 27.03.23) nun einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz erstellt (dieser wird derzeit noch regierungsintern beraten).

Bis durch den deutschen Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung festgelegt wird, sind die durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu beachtenden Maßnahmen im Rahmen der Zeiterfassung von allen Arbeitgebern anzuwenden und in den Praxisalltag einzuführen.

  • Arbeitgeber müssen mit einem geeigneten Zeiterfassungssystem sämtliche Arbeitszeiten aller angestellten Personen genau erfassen. Dazu zählen u.a. Beginn und Ende sowie die gesamte tägliche Anwesenheitsdauer und die Erfassung von Überstunden (inkl. Pausen, Dienstgängen usw.).
  • Pauschale Erfassungen der Arbeitszeiten sind nicht ausreichend (z.B. Montag, 01.03.2023, 8 Stunden, 45 min Pause).
  • Die Form der Zeiterfassung ist noch nicht festgelegt. Es besteht derzeit die Möglichkeit der manuellen Zeiterfassung, bspw. mittels klassischem Stundenzettel oder der elektronischen Erfassung über digitale Systeme.
  • Es ist zu erwarten, dass elektronische Zeiterfassungssysteme als Pflicht eingeführt werden. Arbeitgeber mit bis zu 10 Beschäftigten könnten jedoch aufgrund einer eingeführten Kleinbetriebsklausel die Möglichkeit haben, dauerhaft von der Vorgabe der elektronischen Aufzeichnung abzuweichen.
  • Arbeitszeiten müssen von allen Arbeitnehmern überprüfbar dokumentiert und aufbewahrt werden (die Dokumentationen können Arbeitnehmer auch selbstständig durchführen).

Die Landeszahnärztekammer Brandenburg wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.