Bitte beachten Sie:
Wir möchten darauf hinweisen, dass im Zusammenhang mit Corona nicht sofort alle eingehenden Telefonanrufe entgegengenommen oder die entsprechenden E-Mails beantwortet werden können.
Wir bitten Sie daher dringend, zunächst die hier folgenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Alle Informationen werden ständig entsprechend neuer Gegebenheiten aktualisiert.
Die Mitarbeiterinnen der LZÄKB helfen Ihnen gern weiter, sollten danach noch wichtige Fragen offen sein.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ansprechpartnerin
Ansprechpartnerin
Zuständiges Vorstandsmitglied
Dr. Harald Renner

Die folgenden Updates verlinken auf Textstellen innerhalb dieser oder einer anderen Seite:
Update 7. Dezember 2023: Ende des digitalen COVID-Zertifikats
Letzte Meldung vom 7. Dezember 2023:
Digitales COVID-Zertifikat der EU (DCC) – Beendigung der Zertifikatsausstellung und Möglichkeit der Nachverfolgung
Die Europäische Union hat im Jahr 2021 mit dem digitalen COVID-Zertifikat einen EU-weit anerkannten Nachweis über eine Impfung, eine Genesung oder eine negative Testung von COVID-19 eingeführt. Die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU trat zum 30. Juni 2023 außer Kraft.
Die EU betreibt übergangsweise die technischen Systeme zur Ermöglichung der länderübergreifenden Zertifikatsprüfung bis zum 31. Dezember 2023 weiter. Der Übergangsbetrieb endet zu diesem Zeitpunkt.
Derzeit steht auf internationaler Ebene kein vergleichbares System bereit. In Deutschland wird daher die Möglichkeit zur Ausstellung von Impfzertifikaten eingestellt. Eingestellt werden deshalb auch die CovPassCheck-App und die CovPass-App zum 31. Dezember 2023.
Die CovPass-App wird in einen Walletmodus versetzt, in welchem die Zertifikate erhalten bleiben. Die Nachverfolgung und die Überprüfung der Echtheit der Zertifikate wird dann nicht mehr möglich sein.
Weitere Informationen:
–> Informationsblatt des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.11.2023
Stichworte
(in alphabetischer Reihenfolge)
Brandenburgische Gesetzgebung/Gesundheitsämter
Handlungsempfehlung DGZKM – Belastung durch Aerosole
Mundspüllösungen gegen Viren und Biofilm
Notfallbehandlung bei Covid- oder Quarantäne-Patienten im Land Brandenburg
Aktuelle Lage
–> zur Echtzeitkarte Coronaerkrankung weltweit
–> Covid-19-Erkrankungen in Deutschland (Übersicht)
Aktuelle Entwicklungen sind abrufbar unter
- RKI (Robert Koch-Institut)
- Informationen der Bundesregierung
- BMG (Bundesministerium für Gesundheit)
- BZGA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
Infektionsschutzgesetz – Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis
–> aktuelle Regelungen, die bis 7. April 2023 gültig sind
Brandenburgische Gesetzgebung/Gesundheitsämter
Mit Wirkung vom 1. März 2023 wurde die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung für das Land Brandenburg aufgehoben.
Aktuelle Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in Brandenburg:
Übersicht Gesundheitsämter im Land Brandenburg:
–> Gesundheitsämter in den kreisfreien Städten und Landkreisen des Landes Brandenburg
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
–> STIKO-Empfehlung inklusive Empfehlung zur Auffrischimpfung

Praxisbetrieb
Handlungsempfehlungen für die Zahnarztpraxen zum Umgang mit Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern
Die nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) erstellte S1-Leitlinie umfasst Handlungsempfehlungen für die Zahnarztpraxen zum Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern, die wissenschaftlich belegt sind. Diese sind von der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) in Zusammenarbeit mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erarbeitet worden und stützen sich auf aktuelle Erkenntnisse der wissenschaftlichen Literatur.
–> zur S1-Leitlinie (Stand März 2022)
Arbeitsschutz
Arbeitsschutz
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig zum 2. Februar 2023 aufgehoben
Hinweis:
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt nur für die Beschäftigten einer Zahnarztpraxis.
–> Link zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Schwangerschaft einer Mitarbeiterin
Die nachfolgenden Empfehlungen sollen eine Hilfestellung bieten, wie der Mutterschutz in Zeiten von SARS-Cov-2 umgesetzt werden kann. Hiervon betroffen sind insbesondere schwangere Mitarbeiterinnen, die beispielsweise im Rezeptions- und Abrechnungsbereich tätig sind. Im Bereich der Assistenz und Medizinprodukte-Aufbereitung werden schwangere Mitarbeiterinnen in der Regel sowieso nicht tätig sein.
Wesentliches Beurteilungskriterium ist, ob die schwangere Frau am Arbeitsplatz einem höherem Infektionsrisiko als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt ist. Die Landeszahnärztekammer Brandenburg empfiehlt für diesen speziellen Fall die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsarzt, um auch arbeitsrechtliche Konsequenzen auszuschließen.
–> Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen
Mundspüllösungen eliminieren SARS-CoV-2
Mundspüllösungen reduzieren die Viruslast im Mund-Rachenraum. Sie sollten deshalb sinnvollerweise am Beginn jeder zahnärztlichen Behandlung zum Einsatz kommen.
–> Diese Mundspüllösungen wirken gegen Corona und Biofilm (Dentalmagazin vom 02.03.2021)
Zahnärztliche Notfallbehandlungen …
… von an COVID-19 erkrankten bzw. in Quarantäne befindlichen Patienten im Land Brandenburg
Meldung bei COVID-19-Infektion in der ZAP bei der BGW
–> zum Link der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege (BGW)