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Röntgen: Neue Geräte müssen Expositionsdaten aufzeichnen können

Röntgen: Neue Geräte müssen Expositionsdaten aufzeichnen können

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Foto: Ulrike Besen

Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Anforderungen bei der erstmaligen Inbetriebnahme zahnärztlicher Röntgengeräte – wir berichteten bereits im ZBB 5/2022 darüber. Inzwischen gibt es eine vorübergehende Lösung.

Alle Röntgengeräte, die ab dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb gehen, müssen gemäß § 195 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV die Anforderungen nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV erfüllen. Hierbei geht es um die Funktion zur elektronischen Ermittlung der Expositionsdaten der untersuchten Person und zur elektronischen Nutzbarmachung dieser Daten zur Qualitätssicherung.

Die meisten Gerätehersteller können dies derzeit technisch nicht gewährleisten.

Um die Inbetriebnahme neuer digitaler Röntgengeräte dennoch nicht zu behindern, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) folgendes klargestellt:
Die Vollzugsbehörden (im Land Brandenburg das LAVG) können zulassen, dass Geräte, die die genannten Anforderungen bei Inbetriebnahme nicht erfüllen, dennoch in Betrieb genommen werden. Das BMUV geht allerdings davon aus, dass eine Mangelbehebung innerhalb eines Jahres aufsichtsbehördlich begleitet wird.

Die Hersteller werden aller Voraussicht nach im Jahr 2023 Lösungen dazu anbieten.

Hier ist auch die Initiative des Betreibers der Röntgenanlage erforderlich, um im vorgegebenen Zeitrahmen eine Lösung des Problems durch den Hersteller einzufordern.

Autor: Dr. Harald Renner, Vorsitzender der Zahnärztlichen Stelle | Veröffentlichung aus ZBB 6/2022

Hinweis:

Die Beseitigung des Mangels wird durch eine erneute Sachverständigenprüfung festgestellt.