
Autoren: Dr. Harald Renner, Vorsitzender der Zahnärztlichen Stelle | Ulrike Besen, Zahnärztliche Stelle
Die Qualitätssicherung gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 14 Abs. 1 Nr. 5 und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) § 116 erfordert die regelmäßige Durchführung von Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen sowie deren Dokumentation und Archivierung nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß StrlSchV § 117. Die Richtlinien zur Qualitätssicherung für Abnahme- und Konstanzprüfungen legen grundsätzlich ein monatliches Prüfintervall für die Konstanzprüfung digitaler dentaler Röntgeneinrichtungen fest.
Durch die Einführung der Rahmenrichtlinie Qualitätssicherung im August 2024 und die Anpassung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Röntgendiagnostik wurde nun durch den Verordnungsgeber ein maximales Prüfintervall von drei Monaten zugelassen, wenn die Ergebnisse der letzten drei (monatlich durchgeführten) Konstanzprüfungen innerhalb der Toleranzbereiche liegen. Die Möglichkeit der Fristverlängerung gilt für alle dentalen Röntgengeräte mit digitaler Bildverarbeitung (Kleinbild, OPG, FRS und DVT).
Diese Änderung ermöglicht es dem Strahlenschutzverantwortlichen, das Prüfintervall eigenständig auf entweder monatlich oder maximal alle drei Monate festzulegen. Allerdings bleibt die Verlängerung des Prüfintervalls in bestimmten Fällen ausgeschlossen:
- analoge Röntgentechnik mit Filmverarbeitung
- Konstanzprüfungen von Bildwiedergabegeräten
- Prüfintervalle nach Herstellervorgaben für Qualitätssicherung (z. B. Kalibrierung, Ziel- und Treffgenauigkeit).
- Falls das verlängerte Prüfintervall genutzt wird, sind folgende Maßnahmen bei Abweichungen von den zulässigen Toleranzen zu beachten (gemäß Qualitätssicherungs-Richtlinie Röntgendiagnostik 2.2.1 „Prüfintervalle von Konstanzprüfungen“):
- unverzügliche Ursachenermittlung und Fehlerbehebung (§ 116 Abs. 4 StrlSchV)
- erneute Konstanzprüfung vor der nächsten Anwendung der Röntgentechnik am Patienten
- Rückkehr zum monatlichen Prüfintervall
- Wiederaufnahme des verlängerten Prüfintervalls erst nach drei Monaten mit stabilen Ergebnissen innerhalb der Toleranzbereiche.
Da der Strahlenschutzverantwortliche jederzeit die Voraussetzung zur letzten Umstellung des Prüfzyklus nachweisen muss, ist eine schriftliche Dokumentation der Festlegung essenziell. Hierzu kann das folgende Formblatt der Zahnärztlichen Stelle verwendet werden:
–> Dokumentation der Verlängerung des Konstanzprüfintervalls auf drei Monate
Auswirkungen auf die Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle
Im Rahmen der Qualitätssicherung sind der Zahnärztlichen Stelle auf Anforderung die relevanten Unterlagen zur Röntgeneinrichtung einzureichen. Bisher wurde für die Prüfung die Vorlage von drei aufeinanderfolgenden Konstanzprüfaufnahmen der jeweiligen digitalen Röntgentechnik aus den letzten drei Monaten verlangt.
Auch zukünftig wird die Prüfung der letzten drei Konstanzprüfaufnahmen beibehalten. Sollte allerdings das Prüfintervall durch den Strahlenschutzverantwortlichen bereits auf drei Monate verlängert worden sein, bedeutet dies, dass die Aufnahmen des vergangenen Dreivierteljahres eingereicht werden müssen. Zusätzlich ist in diesen Fällen die Dokumentation der Umstellung sowie der Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen notwendig. Hierzu kann eine Kopie des eben genannten Formblatts eingesendet werden.
Die Zahnärztliche Stelle empfiehlt weiterhin das monatliche Prüfintervall für die Konstanzprüfung!
Eine Ausweitung des Prüfintervalls für die Konstanzprüfung auf drei Monate empfiehlt die Zahnärztliche Stelle nicht. Die erhoffte Bürokratieerleichterung durch das verlängerte Prüfintervall erweist sich in der Praxis als nicht zielführend. Die regelmäßige Durchführung der Konstanzprüfung stellt eine effiziente und bewährte Maßnahme dar, um die hohe Qualität der radiologischen Diagnostik aufrechtzuerhalten und technische Probleme frühzeitig zu erkennen. Eine Konstanzprüfung in einem dreimonatigen Rhythmus ist unserer Einschätzung nach zu selten, um mögliche Fehlfunktionen oder Qualitätsmängel rechtzeitig zu erkennen. Dies könnte nicht nur die Bildqualität beeinträchtigen, sondern auch die Sicherheit der Patienten gefährden.
Insbesondere erhöht sich zudem die Wahrscheinlichkeit, dass die erforderlichen Prüfungen im Praxisalltag durch den größeren zeitlichen Abstand einfach vergessen werden.
Aus diesen Gründen empfehlen wir, das bisherige Prüfintervall beizubehalten und von einer Verlängerung auf drei Monate abzusehen.


