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Delegierbare Leistungen

Delegierbare Leistungen

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Welche Leistungen sind delegierbar – zum Beispiel bei einer professionellen Zahnreinigung (PZR)? (Foto: Christina Lukas/LZÄKB)

Durch das Zahnheilkundegesetz wird uns als Freiberuflern die Möglichkeit gegeben, bestimmte zahnärztliche Tätigkeiten an dafür ausgebildetes Fachpersonal zu übertragen. Wir stehen in voller Verantwortung für die Ausbildung dieser Mitarbeiter, für die Überprüfung ihrer Eignung, diese Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sowie für die Kontrolle der durch sie ausgeführten Tätigkeiten. Aufgaben delegieren zu können, ist eine große Freiheit; die Kontrolle eine strenge Pflicht. Der Delegationsrahmen ist für uns dabei seit Jahren eine Hilfe, Entscheidungen zu treffen und dabei gesetzeskonform zu handeln.

Delegationsrahmen – ein praktischer Leitfaden

Der Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte ist als Kommentar zum Zahnheilkundegesetz zu verstehen. Dort heißt es im § 1, Abs. 5: „Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren …“.

Für diese Passage soll der Delegationsrahmen ein Leitfaden mit praktischem Bezug für die Kollegenschaft sein. 

Die Ausbildung für die Mitarbeiterinnen, denen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen werden sollen, kann sowohl von den Praxisinhabern als auch von den Fortbildungsinstituten der Kammern oder freien Anbietern übernommen werden. Was nach der Aus- und Fortbildung delegiert werden kann, entscheidet allein der Zahnarzt. Nur er kann und darf einschätzen, ob die Mitarbeiterin geeignet ist, delegierbare Leistungen zu übernehmen und welcher Art diese sind.

Individuellen Einsatzrahmen schriftlich festlegen

Dem früheren Delegationsrahmen hing eine Tabelle an, in welcher beispielhaft die Qualifikation der Praxismitarbeiter und die möglichen delegierbaren Leistungen gekennzeichnet waren. Diese Tabelle war der Knackpunkt bei der Neufassung des Delegationsrahmens. Deshalb sind in der Neufassung keine Kreuze mehr vorhanden. Es ist jedoch jeder Landeszahnärztekammer freigestellt worden, die Übersicht mit entsprechenden Ankreuzungen zu veröffentlichen. Der ZFA-Ausschuss unserer Kammer beriet ausführlich darüber und schlug eine Ankreuzung vor, um der brandenburgischen Kollegenschaft eine Orientierung zu geben, was theoretisch nach entsprechender Ausbildung und Prüfung delegiert werden könnte. Der Vorstand stimmte dieser Veröffentlichung zu.

Aus der Tabelle sind natürlich keine Rechtsansprüche zu stellen oder ist gar Rechtssicherheit zu erwarten. Vielmehr muss der Zahnarzt für jede Mitarbeiterin einen individuellen Einsatzrahmen festlegen und schriftlich fixieren. So können wir die Freiheit, die uns das Zahnheilkundegesetz bietet, nutzen. Aber wir müssen dabei auch immer uns bewusst sein, dass wir als Zahnärzte die uneingeschränkte Verantwortung für alle delegierten Aufgaben haben.

–> Link zum Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer

–> Link zur Delegationstabelle für das Land Brandenburg