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Frist zur Anzeige von Röntgenanlagen auf zwei Wochen verkürzt

Frist zur Anzeige von Röntgenanlagen auf zwei Wochen verkürzt

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Ein Orthopantomogramm, kurz OPG – Foto: proDente e.V.
Autoren: Dr. Harald Renner, Vorsitzender der Zahnärztlichen Stelle | Ulrike Besen, Zahnärztliche Stelle

Über den Artikel 40 des vierten Bürokratieentlastungsgesetztes („Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie) wurde zum 1. Januar 2025 das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bezüglich der Anzeige und Prüfung von Röntgenanlagen geändert.

In den § 19 „Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betreib von Röntgeneinrichtungen“ und § 20 „Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung“ des StrlSchG wurde die Frist von bisher vier Wochen auf nunmehr wieder zwei Wochen reduziert.

Das bedeutet, dass Betreiber von Röntgenanlagen die zuständige Aufsichtsbehörde, im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme schriftlich informieren müssen. Die Behörde (das LAVG) muss binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige die entsprechenden Unterlagen prüfen und den Betreiber der Röntgenanlage über das Ergebnis in Kenntnis setzen.

Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, wenn die Behörde nicht anderslautend entschieden hat. Bei positiver Mitteilung der Behörde vor Ablauf der zwei Wochen darf die Röntgenanlage schon mit Eingang der Mitteilung betrieben werden.

Die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung ist nach § 129 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) der Zahnärztlichen Stelle weiterhin unverzüglich mitzuteilen. Ein Abdruck der Mitteilung ist dem LAVG zu übermitteln (sinnvollerweise im Zusammenhang mit oben genannter Anzeige).