– Stichwort Windows 11 –

Autoren: Dr. Harald Renner, Vorsitzender der Zahnärztlichen Stelle | Ulrike Besen, Zahnärztliche Stelle
Gemäß den Bestimmungen der DIN 6868-157 (Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 157 – Abnahme- und Konstanzprüfungen an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung) Nr. 11 „Wesentliche Änderungen am Bildwiedergabesystem“ ist eine erneute Abnahmeprüfung grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ausschließlich ein Update der Anwendungssoftware eingespielt wird oder ein Wechsel auf ein neues Betriebssystem erfolgt.
Der Grund dafür ist, dass diese Veränderungen keinen Einfluss auf die technischen Eigenschaften und die Bildverarbeitung des Röntgensystems haben, solange die Schnittstellen und die Funktionsfähigkeit der Software einwandfrei bleiben.
In der Praxis bedeutet dies, dass Betreiber von Röntgensystemen (Strahlenschutzverantwortliche) nach einem Update der Anwendungssoftware oder einer Umstellung auf Windows 11 grundsätzlich keine zusätzlichen Abnahmeprüfungen durchführen lassen müssen.
Diese Regelung trägt dazu bei, den administrativen und finanziellen Aufwand für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zu reduzieren, ohne dabei die Befundungsqualität oder die Sicherheit zu gefährden.
Wichtig ist jedoch, dass vor einer solchen Umstellung oder einem Update sichergestellt wird, dass die Anwendungssoftware und das Betriebssystem kompatibel sind und alle Funktionen einwandfrei arbeiten.
Hierzu ist zu beachten, dass gemäß DIN 6868-157 vom Hersteller der Anwendungssoftware eine Bestätigung bezüglich Rückwirkungsfreiheit auf die Bildqualität vorliegt. Gibt der Hersteller diese Information nicht, ist nach Umstellung der Software eine Konstanzprüfung für die Kontrolle der Gesamtbildqualität durchzuführen.
Zusammenfassung:
Gemäß DIN 6868-157 ist eine erneute Abnahmeprüfung bei Software-Updates oder der Umstellung auf Windows 11 nicht erforderlich, sofern die technischen Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit des Systems unverändert bleiben.
Der Betreiber der Röntgeneinrichtung sollte daher bei der Anforderung des Angebots darauf achten, dass bei einem Betriebssystemwechsel auf Windows 11 das erforderliche Update der Anwendungssoftware einschließlich der Bestätigung der Rückwirkungsfreiheit im Angebot enthalten sind. So kann sichergestellt werden, dass die Anwendungssoftware auch auf Windows 11 einwandfrei funktioniert.
Also:
Bestätigung des Herstellers der Anwendungssoftware bezüglich der Rückwirkungsfreiheit liegt vor:
keine weitere Prüfung
Bestätigung des Herstellers der Anwendungssoftware bezüglich der Rückwirkungsfreiheit liegt nicht vor:
Konstanzprüfung der Gesamtbildqualität erforderlich