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Ausbildung / Umschulung

Ausbildung / Umschulung

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Inhalt

Ansprechpartnerin

Jaqueline Blasseck
Referat Berufsbildung ZFA

Parzellenstr. 94
03046 Cottbus

Telefon 0355/38148-13
jblasseck@lzkb.de

Zuständiges Vorstandsmitglied

ZÄ Manja Schölzke

Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten

Fakten zur Berufsausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten:

  • Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre (Hinweis zur Ausbildungszeit unter Termine)
  • Berufsausbildung erfolgt im dualen System
  • Ausbildende erstellen für ihre Auszubildenden jeweils einen betrieblichen Ausbildungsplan
  • Auszubildende führen als Ausbildungsnachweis ein Berichtsheft
  • Zwischenprüfung erfolgt schriftlich vor Ende des 2. Ausbildungsjahres
  • Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit schriftlich und praktisch statt

Um den Verwaltungsaufwand bei der Eintragung von Berufsausbildungsverträgen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Landeszahnärztekammer Brandenburg möglichst gering zu halten, nutzen Sie bitte unsere vorbereiteten Informationen zur Berufsausbildung.

Weitere Links und Dokumente:

Gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei Auszubildenden

Unterlagen und Verträge zur Berufsausbildung

(Bitte achten Sie unbedingt auf den korrekten Ausdruck der Verträge –> richtige Druckereinstellung)

Neue Ausbildungsordnung seit 01.08.2022

–> Broschüre Umsetzungshilfe  des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB) als PDF

–> zu weiteren Informationen des BiBB

–> Erläuterungen zur neuen Ausbildungsordnung

Umschulung von Zahnmedizinischen Fachangestellten

Fakten zur beruflichen Umschulung von Zahnmedizinischen Fachangestellten:

  • Dauer der beruflichen Umschulung beträgt 2 Jahre (Hinweis zur Umschulungszeit unter Termine)
  • berufliche Umschulung erfolgt im dualen System
  • mögliche Kostenträger: zuständige Arbeitsagentur oder zuständiger Rehabilitationsträger
  • Umschulende erstellen für ihren Umschüler einen betrieblichen Ausbildungsplan
  • Umschüler führen als Nachweis ein Berichtsheft
  • Zwischenprüfung erfolgt schriftlich vor Ende des ersten Umschulungsjahres
  • Abschlussprüfung findet am Ende der Umschulungszeit schriftlich und praktisch statt

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes nutzen Sie bitte das vorbereitete Umschulungspaket der Landeszahnärztekammer Brandenburg.

 

Ausbildungsberater

Eine zentrale Aufgabe der Landeszahnärztekammer Brandenburg ist die Beratung zur Berufsausbildung und beruflichen Umschulung. Die Kammer beruft die [Ausbildungs]Berater gemäß § 76 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Die Berater überwachen die Durchführung der Berufsbildung. Als zentrale Aufgabe beraten und unterstützen sie alle an der Ausbildung oder Umschulung beteiligten Personen und Stellen.

Informationsblatt [Ausbildungs-]Berater

§ 76 Abs. 1 BBiG

Zuständigkeitsbereiche und Kontaktdaten (nach OSZ):

Zahnarzt Holger Zaruba, Cottbus
Sprechstunde:
14-tägig Montags in der geraden Kalenderwoche
von 15:00 bis 16:00 Uhr
Tel. 03 55/79 18 41
E-Mail

Dr. Frank Fuhrmann, Frankfurt (Oder)
Sprechstunde:
Mittwoch von 12:00 bis 13:00 Uhr
Tel. 03 35 /32 10 57

Dr. Matthias Wilke, Potsdam
Sprechstunde:
Montag von 11:00 bis 12:00 Uhr
Tel. 03 31/20 17 88 90
E-Mail

Berufsbildende Schulen

Beim dualen System erfolgen die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung von Zahnmedizinischen Fachangestellten schwerpunktmäßig:

  • für die praktische Wissensvermittlung in der Ausbildungs-bzw. Umschulungsstätte (zumeist in einer Zahnarztpraxis) und
  • die Vermittlung der Theorie in den berufsbildenden Schulen (zuständige Oberstufenzentren).

Links:

Oberstufenzentrum I Barnim, Bernau

Oberstufenzentrum 2 SPN, Cottbus

Konrad-Wachsmann-Oberstufenzentrum, Frankfurt (Oder)

Oberstufenzentrum Teltow-Fläming, Luckenwalde

Oberstufenzentrum Ostprignitz-Ruppin, Neuruppin

Oberstufenzentrum „Johanna Just“, Potsdam

Die Anmeldung an der berufsbildenden Schule ist vom Ausbildenden bzw. Umschulenden am zuständigen Oberstufenzentrum vorzunehmen. Eine Kopie der Anmeldung benötigt die Landeszahnärztekammer Brandenburg. Die notwendigen Unterlagen sind im Ausbildungs-bzw. Umschulungspaket zusammengestellt.

Finanzielle Unterstützung bei auswärtiger Unterbringung während des Besuchs der Berufsschule

Seit dem Schuljahr 2023/2024 ermöglichen es die „Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung“, für Auszubildenden eine finanzielle Unterstützung zu beantragen. Mehr Informationen finden sich im nachfolgenden Faltblatt als PDF:

–> Faltblatt als PDF

Berichtsheft

Das Führen des Berichtsheftes ist in  § 6 ZahnmedAusbV (Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten) geregelt.Im Berichtsheft werden Ausbildungsmaßnahmen, vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten als Ausbildungsnachweis in knapper Form dokumentiert.
Informationen zum Berichtsheft

Formblatt Berichtsheft

Das Berichtsheft dient folgenden Funktionen:

  • dokumentarisch
  • pädagogisch
  • rechtlich § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) für die Zulassung zur Abschlussprüfung

Prüfungsregularien

Zur Abschlussprüfung ist zugelassen,

– wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet;

– wer das Berichtsheft geführt hat.

Folgende Unterlagen sind fristgemäß einzureichen:

– Röntgen-Testatbogen;

– Bescheinigung des Ausbilders über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes;

– tabellarischer Lebenslauf;

– letztes Zeugnis der Berufsschule;

– vorläufiges Ausbildungszeugnis (Beurteilung durch den Ausbilder).

Innerhalb der genannten verbindlichen Frist ist die Anmeldung zur Prüfung durch die/den ausbildende/n Zahnärztin/Zahnarzt schriftlich auf dem von der LZÄK Brandenburg zugesandten Anmeldeformular vorzunehmen.

Die Prüfungsgebühr beträgt 155,- € und ist von der Ausbildungspraxis mit der Anmeldung unter Angabe des Prüfungsteilnehmers an die LZÄK Brandenburg zu entrichten. (Deutsche Apotheker- und Ärztebank Potsdam, IBAN DE89 3006 0601 0003 0887 82)

a) Wer nachweisen kann, dass er mindestens 4,5 Jahre die Tätigkeit einer/-s Zahnmedizinischen Fachangestellten ausgeübt hat, kann sich extern zur Teilnahme an der Abschlussprüfung anmelden. Auf schriftliche Anfrage sendet die Landeszahnärztekammer den Anmeldevordruck zu.

Der Anmeldung sind beizufügen:

– tabellarischer Lebenslauf;

– Nachweis der Tätigkeit durch den Arbeitgeber;

– Abschlusszeugnis der letzten Berufsausbildung.

Die Prüfungsgebühr für diese Teilnehmer beträgt 105,- € und ist bei der Anmeldung zu entrichten.

b) Zur vorzeitigen Prüfung können Auszubildende zugelassen werden, die mindestens gute Leistungen in Schule und Zahnarztpraxis aufweisen. Dabei soll die Ausbildungszeit nicht kürzer als 30 Monate sein. In besonders begründeten Fällen kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nach 24 Monaten Ausbildung erfolgen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen wie bei einer regulären Abschlussprüfung.

Erlaubte Hilfsmittel sind das Kombi-Kurzverzeichnis von GOZ/GOÄ und BEMA sowie ein nicht programmierbarer Taschenrechner.

Das Ausbildungsverhältnis ist befristet, das heißt, es endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Einer gesonderten Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bedarf es nicht.

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Das Gleiche gilt auch für Umschüler. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.

Bestehet der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Für diese Zeit sollte ein Verlängerungsvertrag abgeschlossen werden. Es besteht Anspruch auf die Vergütung des 3. Ausbildungsjahres. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine zweimalige Wiederholung möglich.

Alle Prüfungsteilnehmer sind gem. § 15 BBiG am Tag der Prüfung freizustellen. Die Prüfungszeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz auf die wöchentliche Arbeitzeit anzurechnen.

Verspätet oder unvollständig eingehende Anträge auf Prüfungszulassung können wegen der verbindlichen Weiterleitungsfristen nicht berücksichtigt werden.

Eine Nichtzulassung wird dem Prüfungsbewerber, ggf. dem Erziehungsberechtigten und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.

Prüfungszulassungen werden den Bewerbern nicht gesondert mitgeteilt.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Hinweise

Die Bereiche Berufsausbildung und berufliche Umschulung erfordern eine Vielzahl an Informationen. Wesentliche Hinweise stehen hier zur Verfügung.

Übersicht: