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Rahmenvertragspartner

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Das Referat Praxisführung der LZÄKB und die Rahmenvertragspartner der Landeszahnärztekammer Brandenburg unterstützen alle Zahnarztpraxen im Land Brandenburg bezüglich des Arbeitsschutzes und der Aufbereitung von Medizinprodukten.

Zu den zentralen Aufgaben des Arbeitsschutzes gehören die in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) formulierten Anforderungen. Demnach ist jeder Arbeitgeber zur Erstellung und Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet.

Unterstützung gibt es seitens des Referates der LZÄKB und der Rahmenvertragspartner der LZÄKB ebenso auf dem Gebiet der Erstellung von Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnissen und Unterweisungsunterlagen. Im Rahmen einer Betriebsbegehung werden die Gefahren bezogen auf die konkrete Arbeitsstätte betrachtet und hinsichtlich des Arbeits- und auch Brandschutzes optimiert.

„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.

Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Absatz 1 Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.“

Medizinproduktebetreiberverordnung § 8 Absatz 1 und 2